Geförderte Mitgliedschaft
Stand: 03.08.2019
Um auch Kindern (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), deren Eltern sich den Mitgliedsbeitrag nicht leisten können die Teilnahme an dem Ringertraining zu ermöglichen, besteht gemäß § 28 SGB II (Bedarfe für Bildung und Teilhabe) die Möglichkeit einen Zuschuss zum Mitgliedsbeitrag in Höhe von 15 € pro Monat bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Dies gilt auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Sozialgeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Gewährung: Ein Antrag muss nicht mehr gestellt werden. Das Geld wird direkt nach Vorlage eines Nachweises (z.B. Mitgliedsvertrag) an Sie selbst ausgezahlt. Je nach Freizeitaktivität erfolgt die Zahlung entweder monatlich oder aber auch in einer Summe. Auf die Höhe der tatsächlichen Kosten kommt es nicht an.
Neben den einmaligen oder monatlichen Beiträgen können auch erforderliche
- Ausrüstungsgegenstände bzw. Leihgebühren und
- Fahrtkosten zum Teilhabeangebot oder für Freizeitfahrten
übernommen werden. Für diese können Sie bzw. Ihr Kind ebenso jeweils monatlich bis zu 15 Euro erhalten.
Gewährung: Dazu müssen Sie nur die Nachweise für die Inanspruchnahme (z.B. Kaufbelege für Ausrüstungsgegenstände, Kostenaufstellung für eine Freizeitfahrt) bei Ihrem Jobcenter, dem Sozialamt, der Wohngeldstelle oder dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) einreichen. Ein Antrag muss nicht mehr gestellt werden.
Die Kosten werden jedoch nicht in voller Höhe übernommen. Die tatsächliche Höhe ist von einem Eigenanteil abhängig, der durch die Leistungsstelle für Sie berechnet wird. Den Eigenanteil müssen Sie selbst bezahlen.
Weitere Infos unter: Webseite Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie – Das Bildungspaket